- Schweriner Block Society e.V. Satzung
Stand 14.03.2025
§ 1 Gründung, Name, Sitz und Gerichtsstand
- Der Verein führt den Namen 1. Schweriner Block Society e.V., abgekürzt Block Society.
- Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin einzutragen.
§ 2 Zweck und Ziele
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, im genaueren des Beachvolleyballs, Volleyball und anderer Sand- und Trendsportarten.
- Mittel zur Erreichung des Zwecks sind:
- die Förderung der körperlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder aller Altersgruppen und jeden Geschlechts
- die Durchführung von regelmäßigen Sportübungen, von Kursen und öffentlichkeitswirksamen Sportveranstaltungen
- die Förderung von Beachvolleyball und Volleyball
- die Förderung von Nachwuchsbeachvolleyball in Breiten- und Leistungssport
- neben dem Einsatz die Aus- und Fortbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern und vonanderen ehrenamtlichen, nebenamtlichen und hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- die Verwaltung und Pflege der vereinseigenen- und durch den Verein genutzten/gepachteten Sportanlagen
- Die Förderung von integrativen und inklusiven Programmen
Der Verein ist geschlechtlich, parteipolitisch und religiös neutral. Der Verein bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz. Der Verein wendet sich gegen Rassismus und jede Form von politischem Extremismus. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie jeder Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie verbaler, körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist, entgegen.
Die Vereinsmitglieder fühlen sich ihrer Umwelt in besonderer Weise verbunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit, wirtschaftliche Grundsätze
- Der Verein verfolgt die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke ausschließlich und unmittelbar imSinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel desVereins dürfen nur den satzungsmäßigen Zwecken zugeführt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Begünstigung von Personen durch Ausgaben, die nicht den Zwecken des Vereins entsprechen oder durch unangemessen hohe Vergütungen ist unzulässig.
- Bezahlte Mitarbeit im Verein ist zulässig.
- Für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen kann neben dem nachgewiesenen Auslagenersatz für ihreTätigkeit eine pauschale Vergütung im Rahmen des §3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) gewährt werden. Soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind, entscheidet über die Höhe der Pauschale die Mitgliederversammlung; für andere Personen entscheidet der Vorstand.
- Die Kassenprüfung umfasst in jedem Jahr die Einnahmen und Ausgaben, die Rechnungslegung und die satzungsmäßige Verwendung der Mittel. Zu diesem Zweck haben die mit der Kassenprüfung Beauftragten Zugang zu allen Informationen, die sie für ihre Tätigkeit benötigen. Über vorgefundene wesentliche Mängel müssen sie unverzüglich den Vorstand unterrichten. Die mit der Kassenprüfung Beauftragten erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.
- Mitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen persönliche Daten im Rahmen ihrer Zuständigkeitenund darüber hinaus zur Kenntnis gelangen, sind zur Verschwiegenheit nach den Datenschutzbestimmungen verpflichtet.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
- Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden. Als Mitglied der Verbände ist er auch deren Satzungen unterworfen. Der Verein und seine Mitglieder verpflichten sich, die von den Verbänden im Rahmen ihrer Befugnisse erlassenen Beschlüsse zubefolgen, ihre Entscheidungen anzuerkennen und die in den Statuten gegebenenfalls vorgesehenen Verträge zu schließen.
- Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt aus diesen beschließen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitglieder bekennen sich zum Vereinszweck und den Vereinszielen. Sie verpflichten sich, die Vereinssatzung sowie Ordnungen und Beschlüsse, die nicht Satzungsbestandteil sind, zu beachten.
- Die Mitgliedschaft wird durch einen Antrag auf Aufnahme beantragt.
- Natürliche Personen können ordentliche und außerordentliche Mitglieder werden. Bei Minderjährigen ist fürden Antrag die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese haften bis zum Erlangen der Volljährigkeit des Kindes für die Beitragsverpflichtung selbstschuldnerisch. Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- Außerordentliche Mitglieder sind sportinteressierte natürliche Personen, die den Verein gemäß näherer Regelung in der Beitragsordnung befristet kennenlernen.
- Korporative Mitglieder können juristische Personen sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Fördermitglieder sind Personen die den Verein und dem Vereinszweck finanziell, ideell oder auf andere Weise förderlich sind. Sie gelten als ordentliche Mitglieder.
- Die Aufnahme in den Verein gilt als angenommen, wenn das Mitglied eine Eintrittsbestätigung erhält.
- Die Höhe des Beitrages besteht aus Grundbeiträgen und gegebenenfalls spartenbezogenen Zusatzbeiträgen.
Details sind in einer Beitragsordnung durch den Vorstand zu regeln. Dabei muss zwingend der nachhaltige wirtschaftliche Bestand des Vereins berücksichtigt werden. Leitgedanke soll eine gerechte und sozial verträgliche Beitragsermittlung sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Grundbeiträge und den Aufnahmebeitrag in den Verein. Der Vorstand entscheidet zusammen mit derjeweiligen Spartenleitung einvernehmlich über die Erhebung von spartenbezogenen Zusatzbeiträgen (Aufnahmebeiträge, Spartenbeiträge, Turnierbeiträge). Ehrenmitglieder sind auf Antrag beitragsfrei zu stellen. Für leistungsfähige korporative Mitglieder kann in einem individuellen Mitgliedsvertrag befristet oder unbefristet ein individueller Beitrag erhoben werden. - Alle Mitglieder haben grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme am Sportangebot und den Veranstaltungen desVereins. Soweit der sportliche Betrieb aus organisatorischen Gründen Beschränkungen notwendig macht, kann das Recht zur Teilnahme mit allgemeingültigen Regelungen eingeschränkt werden.
- Für die Mitglieder kann der Verein direkt oder als Mitglied in Verbänden eine Versicherung abschließen. Ist dies der Fall, können Mitglieder bei entsprechenden Voraussetzungen die Leistungen diesesVersicherungsschutzes in Anspruch nehmen. Die Leistungsvoraussetzungen und der Versicherungsumfang sind den Mitgliedern auf Anfrage bekannt zu machen. Ansonsten und darüber hinaus haftet der Vereingegenüber seinen Mitgliedern für Schäden aller Art in seinem Wirkungskreis - auch bei Fahrlässigkeit seiner Beauftragten - nicht. Für das Abhandenkommen von Geld und Gegenständen und für Schäden an und durch Sachen in den vom Verein genutzten Anlagen oder bei Vereinsveranstaltungen wird kein Ersatz geleistet.
- Verursacht ein Mitglied Schäden am Vereinseigentum oder am Eigentum von Mitgliedern oder an vom Verein genutzten Sportanlagen, haftet es dafür.
- Die Mitgliedschaftendet durch Befristung, Austritt, Ausschluss oder Tod, bei korporativen Mitgliedern ggf. auch durch Auflösung und Erlöschen.
Der Austritt kann außer bei Befristung nur schriftlich zu Austrittsterminen erklärt werden, die in der Beitragsordnung festzulegen sind. - Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstands oder durch einfache Mehrheit bei der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Einwichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
- satzungsgemäße Verpflichtungen nicht erfüllt oder Beschlüsse und Anordnungen des Vereinsmissachtet,
- in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt oder sich grob unfair verhält.
14. Darüber hinaus kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe von zwei Quartalsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung erfolgt dann zum nächstmöglichen Termin eines regulären Austrittstermins gemäß Beitragsordnung.
15. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft ohne aufschiebende Wirkung.Eine Rückzahlung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.
16. Für Trainingskurse und Zusatzangebote des Vereins, sowie für die Nutzung von vom Verein verwaltetenSportanlagen können Gebühren erhoben werden. Über die Gebühren entscheidet der Vorstand.
§ 6 entfällt
§ 7 Organe
des Vereins sind:
Mitgliederversammlung(§8), Vorstand(§9)
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat sich mit Grundsatzfragen des Vereins zu befassen.
- Die weiteren Aufgaben sind die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des/der mit der Kassenprüfung Beauftragten sowie Erteilung der Entlastung des Vorstandes.
- Ordentliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung andie Postanschrift oder Emailadresse des Vereins zugegangen sein. Über die Behandlung von Anträgen, die erst auf der Versammlung gestellt werden, wird mit einfacher Mehrheit entschieden.
- Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfall ein anderes Vorstandsmitglied. Bei deren Verhinderung übernimmt der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende die Versammlungsleitung.
- Nur ordentliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Stimmrechte sind nicht übertragbar.
- Außerordentliche und korporative Mitglieder haben kein Stimmrecht, aber Teilnahmerecht in der Mitgliederversammlung, können aber in Arbeitsgruppen berufen werden und so an der Vereinsarbeit mitwirken.
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Termin ist rechtzeitig vom Vorstandbekanntzugeben und die Einladung mit Tagesordnung ist einer Mindestfrist von 14 Tagen elektronisch oder postalisch die Mitglieder zu veröffentlichen. Damit gilt sie den Mitgliedern als zugegangen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder begründetemAntrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder statt. Der Vorstand muss spätestens 14 Tage nach Eingang beim Verein einladen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Als abgegebene Stimmen gelten nur die Ja- und Nein-Stimmen.
- Generell werden Beschlüsse der Organe jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigtengefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen und Änderungen der bisherigen Vereinsaufgaben gilt eine Zweidrittelmehrheit.
- Die Mitgliederversammlung hat den Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr zu genehmigen.
- Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Fördermitgliedschaften, diese sind durch Antrag oder Vorschlag in die Mitgliederversammlung einzubringen.
- Beschlüsse sind von einem in der Versammlung zu benennenden Protokollanten zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung kann ausdrücklich auch digital durchgeführt werden, sofern allen Mitgliedern ein Zugang möglich ist. Es gelten dieselben Regelungen, wie bei einer analogen Mitgliederversammlung.Eine digitale Teilnahme an der analogen Mitgliederversammlung kann unter besonderen Umständen ermöglicht werden. Ein Antrag für eine digitale Teilnahme ist dem Versammlungsleiter mind. 7 Tage vor der Versammlung vorzulegen.
§9. Vorstand
- Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder die gegenwärtige Satzungeinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere führt er die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstands werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung jeweils einzeln bestellt und abberufen.
- Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus mindestens drei Personen, dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Finanzvorstand. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich undaußergerichtlich. In Rechtsgeschäften mit Mitgliedern des Vorstands wird der Verein der Mitgliederversammlung vertreten. Die Mitglieder des Vorstands sind zu zweit (Vier-Augen-Prinzip) vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Wenn der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, ist der Vorstand auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorstandsvorsitzenden. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
- Der Vorstand kann den Mitgliedern des Vorstands bestimmte Aufgaben zuweisen und seine Mitglieder können entsprechenden Bezeichnungen führen. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, können die Vorstandsmitglieder einen Vorsitzenden bestimmen.
- Der Vorstand kann für gewisse Geschäfte einen besonderen Vertreter im Sinn des §30 BGB bestellen.Sein/Ihr Aufgabenkreis und der Umfang seiner Vertretungsmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
- Die Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder kann in Abhängigkeit von den finanziellen Möglichkeiten des Vereins bei Bedarf entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Vergütung darfunter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands und der Mittel nicht unverhältnismäßig hoch sein.
§ 10 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit deranwesenden ordentlichen Mitglieder aufgelöst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.
§ 11 Schlussbestimmungen
Sollte die Satzungsfassung bei Eintragung in das Vereinsregister und / oder bei der Hinterlegung beim Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verwehrt bleiben, so ist der Vorstand berechtigt, die erforderlichen Änderungen der Satzung eigenständig ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung durchzuführen.
$ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Satzungsbeschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die die Mitgliederversammlung mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.
Die Mitgliederversammlung des 1. Schweriner Block Society e.V hat diese Satzung am 14.03.2025 beschlossen.